W111 2313645-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der mj. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch XXXX (Zweitbeschwerdeführer), XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 22.04.2025, Zl. 500.07.284/0001-SPF/2025, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular vom 26.02.2025 beantragte der Zweitbeschwerdeführer die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Erstbeschwerdeführerin.
2. Mit Bescheid vom 22.04.2025, Zl. 500.07.284/0001-SPF/2025, wurde dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers stattgegeben und der sonderpädagogische Förderbedarf für die Erstbeschwerdeführerin festgestellt (Spruchpunkt 1.), sowie weiters festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist (Spruchpunkt 2.) und für die Erstbeschwerdeführerin die XXXX in Betracht kommt (Spruchpunkt 3.).
3. Am 21.05.2025 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer eine E-Mail an die belangte Behörde, in der er sinngemäß ausführte, dass die Erstbeschwerdeführerin zweimal zum Schulpsychologen geschickt und festgestellt worden sei, dass sie in Mathematik Schwächen habe. Er glaube nicht, dass alles, was „ XXXX in ihrem Brief gesagt“ habe, versucht worden sei. Er wolle nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin den SPF-Kurs mache, sondern dass diese die 3. Klasse wiederhole.
4. Mit Schreiben vom 27.05.2025, hg eingelangt am 03.06.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.06.2025, zugestellt am 01.07.2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Zweitbeschwerdeführer unter Verweis auf die in § 9 Abs VwGVG normierten Inhaltserfordernisse für eine Beschwerde auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens die Beschwerde zu verbessern, insbesondere die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht den Zweitbeschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Der Zweitbeschwerdeführer kam diesem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Zweitbeschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 21.05.2025 eine Beschwerde ein, aus der weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der belangten Behörde, noch die Beschwerdegründe hervorgehen.
Am 25.06.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Zweitbeschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, in dem es die Inhaltserfordernisse von Beschwerden gemäß § 9 Abs 1 VwGVG aufzeigte und dem Zweitbeschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Verbesserung seiner Beschwerde setzte. Gleichzeitig wurde der Zweitbeschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Zweitbeschwerdeführer am 01.07.2025 persönlich übernommen.
Der Zweitbeschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere relevant sind die E-Mail vom 21.05.2025 sowie der Rückschein über die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am 01.07.2025 (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0121, mwN).
3.3. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
3.3.1. Den Feststellungen zufolge brachte der Zweitbeschwerdeführer mit Eingabe vom 21.05.2025 eine mangelhafte Beschwerde ein, da aus dieser weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der belangten Behörde, noch die Beschwerdegründe hervorgehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Zweitbeschwerdeführer am 25.06.2025 einen Mängelbehebungsauftrag unter Setzung einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Behebung dieser Mängel erteilte.
3.3.2. Der Zweitbeschwerdeführer reagierte auf diesen ihm am 01.07.2025 zugestellten Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht und behob somit die seiner Eingabe anhaftenden Mängel nicht.
3.3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt 3.2. zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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