Ra 2019/07/0063 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 erfordert das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0005).