JudikaturVwGH

Ra 2019/07/0063 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Im Rahmen des mehrstufigen Regulierungsverfahrens (vgl. VwGH 30.7.2019, Ra 2019/07/0072) ist der Regulierungsplan als maßgebliche inhaltliche Entscheidung nach § 37 Stmk AgrGG 1985 "nach Klarstellung der Verhältnisse" zu verfassen. Das VwG hat seinem Beschluss, mit dem es den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung des Regulierungsplans im Regulierungsverfahren abgewiesen hat, die Rechtsansicht zu Grunde gelegt, die Nichtnutzbarkeit von agrargemeinschaftlichen Flächen zu agrarischen Zwecken sei im Regulierungsplan allein nach den faktischen Umständen zu beschreiben und festzustellen, wobei es unerheblich sei, ob dieser Zustand rechtswidrig oder rechtskonform zustande gekommen sei. Dies gelte selbst im Falle des unwirksamen Zustandekommens oder der Nichtigkeit der dieser Nutzung zugrunde liegenden Verträge. Ein solches Verständnis ist mit dem Zweck eines Regulierungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Stmk AgrGG 1985 - nämlich der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei den betroffenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken - nicht in Einklang zu bringen. Beruht die aktuelle Nutzung oder (Nicht-)Nutzbarkeit agrargemeinschaftlicher Flächen auf einer rechtswidrigen oder rechtlich unwirksamen Verfügung der Agrargemeinschaft, so hat die Agrarbehörde daher diesen Zustand nicht stets hinzunehmen und auch noch bescheidmäßig festzustellen, sondern vielmehr soweit möglich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis auf dessen Beseitigung (etwa durch rechtliche Sanierung oder Rückabwicklung) hinzuwirken und den Regulierungsplan entsprechend § 37 Stmk AgrGG 1985 erst nach der entsprechenden Klarstellung der Verhältnisse zu erlassen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche in Frage kommenden Verträge vollständig überprüft werden müssten, was eine verfahrensökonomische Führung von Regulierungsverfahren verunmöglicht. Nach § 37 Stmk AgrGG 1985 ist die Klarstellung der Verhältnisse Voraussetzung für die Verfassung eines Regulierungsplans. Werden demnach im Zuge eines Regulierungsverfahrens substantiiert konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehender Nutzungen geäußert, so sind diese entsprechend zu klären, wenn das Regulierungsverfahren seinen Ordnungszweck erfüllen können soll.

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