Ro 2019/06/0018 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie der VwGH zur Bestimmung des § 22 NÖ BauO 1996 erkennt, kann ein Verlust der Parteistellung nach dieser Bestimmung nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/05/0035, VwGH 27.8.2014, 2012/05/0027, VwGH 23.8.2012, 2011/05/0082, VwGH 31.3.2008, 2007/05/0021, sowie VwGH 27.1.2004, 2002/05/1371 und 1516). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem klaren Wortlaut der Präklusionsregelung des § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO 1996, welche § 42 AVG zum Vorbild habe. Diese Rechtsprechung ist auf die in § 24 lit. c Krnt BauO 1996 enthaltene Präklusionsregelung, welche - ebenso wie § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO 1996 - § 42 AVG nachgebildet ist und den Verlust der Parteistellung im Fall der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen normiert, übertragbar. Ein Verlust der Parteistellung nach § 24 lit. c Krnt BauO 1996 kann somit nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde.