JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0116 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 2022

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 12. November 2002, 2001/05/0199, ausgesprochen, dass mit dem Ausdruck "beseitigen" (in § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994) nicht bloß die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der baulichen Anlage gemeint sein könne. Es müsse vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, nämlich zur Entfernung des dort verfahrensgegenständlichen Verkaufscontainers von einem Grundstück im Grünland, führe. Nichts anderes kann für § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 (in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017) gelten: Auch mit der Verwendung des Ausdruckes "Abbruch" in der genannten Bestimmung kommt klar das gesetzgeberische Ziel zum Ausdruck, einen Zustand, der der gesetzmäßigen Situation entspricht, herzustellen, womit in einem Fall wie dem vorliegenden nicht die Verschiebung eines Objektes in den Nahebereich des ursprünglichen Aufstellungsortes (am selben Grundstück) gemeint sein kann (vgl. dazu etwa auch VwGH 15.6.2011, 2010/05/0011, mwN).

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