Ra 2019/01/0163 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Schon der Wortlaut der VwG-AufwandersatzV ("... als Aufwandersatz zu leistende Pauschalbeträge ... 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers ...") spricht gegen die Zuerkennung eines Mehrfachen des Pauschalbetrages für den Verhandlungsaufwand und es entspricht auch dem Wesen einer Pauschalierung, dass es auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine nicht ankommt (vgl. zu § 79a AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung VwGH 21.11.2006, 2003/11/0314, mwN; vgl. zur Übertragung der Rechtsprechung zu § 79a AVG auf § 35 VwGVG VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181, mwN).