Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG ausgesprochen, dass für die Beurteilung eines zwangsweisen Betretens von Geschäftsräumlichkeiten als unverhältnismäßig feststehen müsste, dass den konkret einschreitenden Organen, bevor sie in das Lokal eingedrungen sind, bekannt war, dass sie mit geringerer Gewaltanwendung in das Lokal gelangen hätten können (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303).
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