W198 2267060-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 02.02.2023, GZ XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 10.08.2020, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2017 bis 02.08.2017, 17.08.2017 bis 12.11.2017 und 17.01.2018 bis 01.09.2019 widerrufen und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.015,71 verpflichtet.
2. Am 12.12.2022 hat der Beschwerdeführer in der Infozone des AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des AMS vom 10.08.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des OGH, die ihm am 29.11.2022 zugestellt worden sei, keine Handhabe für eine Rückforderung bestanden habe.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 02.02.2023, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2022 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des AMS vom 10.08.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend Widerruf des Bezuges der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2017 bis 02.08.2017, 17.08.2017 bis 12.11.2017 und 17.01.2018 bis 01.09.2019 und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.015,71 gemäß § 69 AVG als verspätet zurückgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid vom 02.02.2023 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er am 29.11.2022 eine Entscheidung des OGH bekommen habe, aus welcher sich nunmehr ergebe, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei.
5. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 08.03.2023 langte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 19.06.2023 übermittelte der OGH den Zustellnachweis betreffend das Verfahren XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 10.08.2020 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2017 bis 02.08.2017, 17.08.2017 bis 12.11.2017 und 17.01.2018 bis 01.09.2019 widerrufen und wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.015,71 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er am 17.01.2020 bei der Finanzpolizei zu Protokoll gegeben habe, einer nicht gemeldeten Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nachgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer habe dem AMS diese Tätigkeit nicht gemeldet.
Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer eingeklagte Zahlung als Lohn für den Zeitraum Juli 2017 bis August 2019 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund von Gefälligkeit und Freundschaft tätig geworden wäre und es an einem Arbeitsvertrag mangle.
Mit Beschluss des OGH vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des OLG Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom XXXX , XXXX , zurückgewiesen.
Dieser Beschluss des OGH vom XXXX wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29.11.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls an diesem Tag Kenntnis von dem Beschluss erlangt.
Am 12.12.2022 hat der Beschwerdeführer in der Infozone des AMS Wien Hietzinger Kai vorgesprochen und einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des AMS vom 10.08.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens eingereicht.
Am 13.12.2022 übermittelte die Einlaufstelle des AMS Wien Hietzinger Kai die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.12.2022 an die Servicezone des AMS, welche den Wiederaufnahmeantrag an die zuständige regionale Geschäftsstelle AMS Wien Redergasse weiterleitete, wo dieser am 10.01.2023 eingelangt ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Bescheid des AMS vom 10.08.2020, Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX sowie der Beschluss des OGH vom XXXX liegen im Akt ein.
Die Feststellung zur Zustellung des Beschlusses des OGH vom XXXX am 29.11.2022 ergibt sich dem dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2023 übermittelten Zustellnachweis in Zusammenschau mit der eigenen Angabe des Beschwerdeführers, welcher ausführte, dass er am 29.11.2022 eine Entscheidung des OGH bekommen habe.
Die Feststellungen zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrags bei der Infozone sowie zur Weiterleitung an die regionale Geschäftsstelle ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das Einlangen in der Poststelle des AMS Redergasse am 10.01.2023 ist durch den Eingangsstempel eindeutig dokumentiert.
Der Sachverhalt steht im Wesentlichen unstrittig fest. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer beim AMS eine Anfrage gestellt habe, wo er einen Wiedereinsetzungsantrag einbringen solle, ist zu bemerken, dass sich aus dem Akteninhalt eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS zwischen Erhalt des OGH-Beschlusses am 29.11.2022 und seiner Vorsprache beim AMS am 12.12.2022 nicht ergibt. Beweiswürdigend ist überdies festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers wenig glaubwürdig erscheinen. So hat dieser eine Säumnisbeschwerde zum Bescheid vom 10.08.2020 nach Vorhalt des Fälschens von Beweismitteln (Eingangsstempel des AMS) zurückgezogen. Überdies ist festzuhalten, dass auch im Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX die im dortigen Verfahren vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen als wenig glaubwürdig qualifiziert wurden.
Zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag in der Infozone des AMS Wien Hietzinger Kai und nicht bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Redergasse eingebracht hat, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage war, die Säumnisbeschwerde zum Bescheid vom 10.08.2020 und deren Zurückziehung bei der richtigen regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Redergasse einzubringen und ist nicht ersichtlich, warum er gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag nunmehr bei der nicht zuständigen Stelle eingebracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unstrittig feststeht, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu der in der Beschwerde beantragten Einvernahme des Herrn XXXX als Zeuge ist auszuführen, dass diesbezüglich ein Beweisthema nicht einmal ansatzweise angegeben wurde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig feststeht und belegt ist und daher eine Zeugeneinvernahme zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 69 AVG lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
Die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag, zu laufen, am dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen.
Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).
Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).
Wie festgestellt und beweisgewürdigt, wurde der Beschluss des OGH vom XXXX der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29.11.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls an diesem Tag Kenntnis von dem Beschluss erlangt.
Die zweiwöchige Frist gemäß des § 69 Abs. 2 VwGVG begann somit am 29.11.2022 zu laufen und endete am 13.12.2022.
Der Beschwerdeführer hat den Wiederaufnahmeantrag am 12.12.2022, somit einen Tag vor Ablauf der zweiwöchigen Frist, persönlich in der Infozone des AMS Wien Hietzinger Kai abgegeben. Da der Bescheid vom 10.08.2020 jedoch von der regionalen Geschäftstelle des AMS Wien Redergasse erlassen wurde, ist diese für die Bearbeitung des Wiederaufnahmeantrags zuständig. Der Beschwerdeführer hat den Wiederaufnahmeantrag somit bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingebracht. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat diese unzuständige Behörde den Antrag in Folge an die örtlich zuständige Behörde, sohin das AMS Wien Redergasse, weitergeleitet, wo dieser am 10.01.2023 – folglich verspätet – eingelangt ist.
Wie § 6 Abs 1 AVG regelt hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Eine Weiterleitung von Anbringen einer unzuständigen Behörde an eine zuständige Behörde, erfolgt sohin auf Gefahr der einschreitenden Person. Der Umstand, dass der Antrag auf Wiederaufnahme vom örtlich unzuständigen AMS Wien Hietzinger Kai nicht innerhalb der noch offenen Frist an das örtlich zuständige AMS Wien Redergasse weitergeleitet oder den Beschwerdeführer an dieses verwiesen hat, könnte einen Wiedereinsetzungsgrund dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer durch ein „krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre. Im vorliegenden Fall wäre dem AMS Wien Hietzinger Kai aber nur ein Arbeitstag zur Verfügung gestanden, um die Eingabe innerhalb der offenen Frist zur Beantragung der Wiederaufnahme an das AMS Wien Redergasse weiterzuleiten oder den Beschwerdeführer an dieses zu verweisen. Schon angesichts des der Behörde zuzugestehenden Zeitraums für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe kann jedenfalls nicht von einer „extremen Verzögerung“ oder von einem „krassen Fehlverhalten“ in diesem Sinn gesprochen werden. (vgl VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110).
Zumal der Wiederaufnahmeantrag erst am 10.01.2023 – folglich verspätet – beim AMS Wien Redergasse eingelangt ist, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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