JudikaturVwGH

Ra 2018/15/0038 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2019

Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was auch dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zuständige Stelle stellt einen behördlichen Fehler dar (vgl. z.B. VwGH 30.6.2015, 2013/15/0192, mwN).

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