Ro 2018/13/0013 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht haben - auch im Rahmen der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen - die Angaben des Steuerpflichtigen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls Nachweise einzufordern (vgl. Fuchs in Doralt et al, EStG20, § 34 Tz 7).