Liegt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 vor, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2a FSG 1997 - unter Entfall der in § 7 Abs. 4 FSG 1997 ansonsten vorgesehenen Wertung -
zwingend für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten zu entziehen, wenn das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde (vgl. zB VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0062; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261 mwN).
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