25 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das vorliegende Erkenntnis hat die Entscheidung über den (negativen) Kompetenzkonflikt zwischen dem LVwG und dem BVwG zum Gegenstand. Eine Prüfung bzw. ein Aufgreifen einer allfällig mangelnden Beschwerdelegitimation vor den beteiligten VwG ist dem VwGH schon aufgrund der Rechtskraft der Beschlüsse der VwG über die Unzuständigkeit verwehrt.