Ra 2024/02/0211 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Straftatbestand der Tierquälerei nach § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 TSchG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Da sich weder aus dem gesetzlichen Tatbestand des § 5 Abs. 1 leg. cit. noch aus anderen Bestimmungen ergibt, dass die Unterlassung bestimmter Handlungen strafbar sein soll, wenn sie nicht durch den Tierhalter oder den Garanten erfolgt, ist die Tathandlung der Tierquälerei durch eine Unterlassungshandlung eines Dritten nicht verwirklicht (VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321).