JudikaturVwGH

Ro 2018/02/0007 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2018

Nach § 51 Abs. 7 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 43 VwGVG 2014, war die der erstinstanzlichen Behörde offenstehende zweimonatige Frist für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nach § 64a Abs. 1 AVG in diese Frist einzurechnen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Anm. 27 zu § 51 VStG). Da mit dem Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung eine Behandlung des Rechtsmittels durch die - vom Gesetzgeber ausdrücklich dazu ermächtigte - Verwaltungsbehörde erfolgt, die Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 auch vor dem Hintergrund des Anspruches des Beschuldigten auf Entscheidung über die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis binnen angemessener Frist zu sehen ist (vgl. VwGH 11.9.2015, Ro 2014/02/0107) und die Fristberechnung unter Bedachtnahme auf die Beschwerdevorentscheidung bereits in der Literatur behandelt worden ist, ist nicht vom Bestehen einer planwidrigen Lücke (für den Beginn des Fristenlaufs im Fall des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung) auszugehen. Angesichts der im Administrativverfahren deutlich kürzeren Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 kann auch kein Wertungswiderspruch erkannt werden, wenn dort die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde an das VwG, hier aber mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde beginnt. Die 15-monatige-Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 beginnt auch im Fall der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde und nicht erst ab Einlangen des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung beim VwG. Nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 treten die Straferkenntnisse bzw. die an ihre Stelle tretenden Berufungsvorentscheidungen von Gesetzes wegen außer Kraft, sodass die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sind.

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