Bei in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, ist Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen. Dieser Grundsatz gilt auch in jenen Fällen, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern - wie im Fall des Slbg TourismusG 2003 - als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind (vgl. zu allem VwGH 28.6.2016, 2013/17/0836, mwN; vgl. zum Umstand, dass die Erhebung von Fremdenverkehrsabgaben dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn und insoweit einem Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebietes wirtschaftliche Vorteile erwachsen, auch VwGH 23.11.2016, Ro 2016/17/0010, 0012, mwN). Schon der solcherart angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen zeigt, dass auch durch das Slbg TourismusG 2003 das wirtschaftliche Wohl des Landes (im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK) berührt wird.
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