Sind keine ausreichenden Grundlagen für die Feststellung des richtigen "Zielstaates" für den Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 vorhanden und ist dieser Umstand vom Fremden zu vertreten, so darf ausnahmsweise eine Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ergehen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157). Wird bei dieser Ausgangslage hingegen dennoch eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 getroffen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass sie sich auf einen für eine Abschiebung doch nicht in Betracht kommenden Staat bezieht und daher ins Leere geht, dann ist dieser Fall jenem gleichzuhalten, in dem ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zulässigerweise von vornherein unterblieben ist, und die Rückkehrentscheidung kann auch ohne entsprechenden Ausspruch als Titel für die Abschiebung in den Herkunftsstaat herangezogen werden (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0348). Eine allenfalls unrichtige Festlegung des "Zielstaates" im Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist, wenn sie vom Fremden letztlich selbst zu vertreten ist, ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung und des darauf aufbauenden Einreiseverbotes. Allein dadurch, dass der Ausspruch nach § 52 Abs. 9 legcit möglicherweise ins Leere geht, weil eine Abschiebung in den betreffenden Staat doch nicht in Frage kommt, kann der Fremde aber nicht in Rechten verletzt werden.
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