JudikaturVwGH

Ra 2017/20/0102 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2017

Mit dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, der Rechtsanwalt habe - wie auch sonst üblich - nach Ablauf der Frist nachgefragt, ob seiner Anweisung, den Schriftsatz bis spätestens 15.00 im Weg des ERV beim BVwG einzubringen, Folge geleistet worden sei, wird nicht dargelegt, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat. Die bloße Nachfrage nach Ablauf einer einzuhaltenden Frist ist nämlich von vornherein nicht - und daher schon gar nicht: mit größtmöglicher Zuverlässigkeit - geeignet sicherzustellen, dass eine Frist trotz der notwendigen manipulativen Vorgänge gewahrt werden kann, weshalb nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens auszugehen ist.

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