Die behördliche Schließung bewirkt keinen "Übergang der faktischen Verfügungsmacht" über die von der Schließung betroffenen Räumlichkeiten an die Behörde: § 56a GSpG enthält auch keine besonderen Bestimmungen über Betretungs- und Kontrollrechte in Bezug auf behördlich geschlossene Betriebe. Den behördlichen Organen ist es im Rahmen des § 50 Abs. 4 GSpG erlaubt, solche Betriebe einer persönlichen Kontrolle zu unterziehen. Darüber hinausgehende Maßnahmen, etwa zur Abwehr bestimmter Gefahren, können jedenfalls nicht auf § 56a GSpG gestützt werden. Daraus ergibt sich, dass weder § 50 Abs. 4 GSpG noch § 56a GSpG als Rechtsgrundlage für das Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Ausbaus elektronischer Überwachungsvorrichtungen herangezogen werden können. Daran vermag auch der Umstand, dass sich im Revisionsfall die Alarmanlage im Eigentum der Behörde befunden habe, nichts zu ändern.
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