Die Anordnung einer Betriebsschließung nach § 56a GSpG bedeutet, dass der Betreiber den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen hat. Es handelt sich dabei um eine unvertretbare Verhaltensweise. Die Verpflichtung kann dadurch vollstreckt werden, dass die Behörde Maßnahmen zur faktischen Schließung des Betriebes wie etwa den Austausch von Schlössern oder das Anbringen von Siegeln und Absperrbändern trifft (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924, und Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, § 360 Rz 33) oder der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (VwGH 4.11.2009, 2009/17/0006).
Rückverweise