Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet der Spruch eines Bescheides oder Erkenntnisses Bindungswirkung (vgl. etwa VwGH 30.6.2017, 2013/07/0262), welche ein Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung ist (vgl. etwa VwGH 28.2.2012, 2010/15/0169).
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