JudikaturVwGH

Ra 2017/12/0124 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2017

Aufgrund des klaren Wortlautes ist § 49 Abs. 3 letzter Satz NÖ DPL 1972 so zu verstehen, dass eine Durchrechnung dann stattzufinden hat, wenn eine teilweise Dienstfreistellung gemäß § 19a NÖ DPL 1972 innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung erfolgte und die Berechnung sich auf das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesem Zeitraum zu beziehen hat.

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