Bescheidförmige Feststellungen und bescheidförmige Rechtsgestaltungen sind verschiedene "Sachen" (vgl. VwGH 23.6.2014, 2013/12/0224). Der Antrag des Beamten (auf bescheidmäßige Absprache darüber, ob die Urlaubsverweigerung zu Recht erfolgt oder als rechtswidrige Verweigerung eines Erholungsurlaubes anzusehen ist) war ausdrücklich als Feststellungsantrag formuliert und wurde in dieser Form auch aufrechterhalten. Die Verwaltungsbehörde hat in ihrem Bescheid nicht über den gestellten Feststellungsantrag, sondern über das - ihres Erachtens aufrechterhaltene - Begehren des Beamten auf - nunmehr rückwirkende - Gewährung von Erholungsurlaub entschieden. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat. Vor diesem Hintergrund wäre als Erledigung einer zulässigen Beschwerde "in der Sache" gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014 lediglich eine Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf rückwirkende Festlegung des betroffenen Zeitraumes als solchen von Erholungsurlaub in Betracht gekommen. Im Rahmen der "Sache", über die die Verwaltungsbehörde entschieden hat, hat sich auch der Beschwerdeantrag des Beamten zu halten. Der hier in der Beschwerde allein gestellte, auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtete Antrag lag somit außerhalb der "Sache", über die die Dienstbehörde entschieden hat; die Beschwerde wäre daher vom VwG zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066). Indem das VwG den Feststellungsantrag, über den die Verwaltungsbehörde nicht entschieden hatte, zurückwies, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge funktioneller Unzuständigkeit, weshalb der Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG verwirklicht ist.
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