Ra 2017/12/0019 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG gewährleisten ausschließlich dadurch Schutz vor Säumnis der VwG, dass sie den VwGH dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist somit nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG. Die Zuständigkeit zur Entscheidung verbleibt dagegen beim VwG (vgl. B 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012). Die Ansicht, das VwG habe eine Sachentscheidung gefällt, statt seiner aus § 30a Abs. 8 VwGG folgenden Verpflichtung nachzukommen, den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten dem VwGH vorzulegen, woraus die Unzuständigkeit des VwG, "in dieser Phase" eine Entscheidung zu treffen, folge, liefe auf einen im Fristsetzungsverfahren - anders als früher bei der Säumnisbeschwerde - im Gesetz nicht (mehr) vorgesehenen Zuständigkeitsübergang auf den VwGH hinaus (vgl B 6. April 2016, Fr 2015/03/0011; B 20. Dezember 2016, Fr 2016/21/0020).