Ro 2017/12/0011 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG stützte seine Entscheidung betreffend die Versetzung nicht auf eine bereits erfolgte Abberufung der Beamtin. Es nahm vielmehr in seinem Verfahren erstmals eine Abziehung der Beamtin wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung iSd § 20 Abs. 2 OÖ StGdBG 2002 vor. Diese Abziehung war aber gerade nicht "Sache" des vor dem VwG bekämpften Berufungsbescheides, welcher ausgehend vom Vorliegen einer bereits erfolgten Abberufung nach dem OÖ ObjektivierungsG 1994 lediglich eine Neuzuweisung einer Verwendung vorgenommen hatte. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die von der Behörde im bekämpften Berufungsbescheid verfügte Personalmaßnahme (hier also die bloße Zuweisung einer neuen Verwendung, vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Das VwG hat daher, indem es eine in dem bei ihm bekämpften Bescheid nicht erfolgte Abziehung erstmals verfügte, die Sache des von ihm zu überprüfenden Verwaltungsverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Mit Wegfall der Entscheidung betreffend die Versetzung der Beamtin besteht keine Grundlage mehr für eine Neueinreihung der Beamtin und eine Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz OÖ StGdBG 2002.