Ro 2017/12/0011 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Über eine Abberufung nach dem OÖ ObjektivierungsG 1994 ist kein Bescheid zu erlassen. Gemäß § 22 OÖ StGdBG 2002 ist im Falle der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion, bei Verbleiben der Beamtin im Dienststand, diese unter Anwendung der §§ 19 bis 21 in einer mindestens gleichwertigen Verwendung einzusetzen wie der, welche sie vor ihrer Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Es ist daher gemäß § 22 OÖ StGdBG 2002 mit Versetzung nach § 20 OÖ StGdBG 2002 vorzugehen, die rechtens sowohl die Abziehung von der bisherigen Funktion als auch die Neuzuweisung der Beamtin zu umfassen hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044; 13.11.2013, 2013/12/0004). Im Versetzungsverfahren ist auch das für die vorzeitige Abziehung erforderliche wichtige dienstliche Interesse darzutun. Dabei dürfen gemäß § 46 AVG die Verfahrensergebnisse des nach dem OÖ ObjektivierungsG 1994 der Mitteilung der Abberufung vorangegangenen Verfahrens verwertet werden (Gutachten der Begutachtungskommission, etc). Gemäß § 20 Abs. 4 OÖ StGdBG 2002 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen, eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung. Der abberufenen Person kommt daher im Versetzungsverfahren umfassender Rechtsschutz zu. (Hier: Die Verwaltungsbehörden sind im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit gesondertem, auf das OÖ ObjektivierungsG 1994 gestütztem Bescheid und einer als "Versetzung" bezeichneten, bloßen Zuweisung einer neuen Verwendung vorgegangen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG im Verfahren betreffend Neueinreihung und Versetzung war der Bescheid des Stadtsenates über die Abberufung bereits zuvor ersatzlos behoben worden. Dem Rechtsbestand gehörte somit im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG nur noch der erstinstanzliche Bescheid über die Abberufung an. Dagegen hatte die Beamtin Berufung erhoben, der gemäß § 64 AVG mangels gesetzlichen oder mittels Bescheides erfolgten Ausschlusses aufschiebende Wirkung zukam. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG lag daher - jedenfalls in Ermangelung eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung - ein rechtswirksamer Bescheid über die Abberufung der Beamtin nicht vor. Eine Versetzung der Beamtin hätte daher jedenfalls nicht auf den - rechtswidrigerweise - unter Berufung auf das OÖ. ObjektivierungsG 1994 erlassenen Abberufungsbescheid gestützt werden dürfen.)