Hat der VwGH mit diesem Erkenntnis der Rechtsanschauung des EuGH im Urteil vom 18. Juni 2015, C-586/13, und damit seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen, bedurfte es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung (Hinweis E vom 24. April 2013, 2011/17/0156).
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