Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 hat der Bf die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Diese Bestimmung stellt offensichtlich geleitet durch Überlegungen der Prozessökonomie die Einräumung der Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begehren, gleich an den Beginn des Verfahrens vor dem VwG und ist daher für die Gestaltung dieses Verfahrens und seine Strukturierung von maßgeblicher Bedeutung (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Verhandlungsantrag - zusätzlich zur Beschwerde - noch einmal auch im Vorlageantrag gestellt werden muss, zumal der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wohl hinreichend den darauf gerichteten Parteiwillen zum Ausdruck bringt.
Rückverweise