Ro 2017/08/0035 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In Anknüpfung an die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2017, V 46/2016 ua., hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2018, Ro 2016/13/0013, die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung komme nicht zur Anwendung, wenn ein Kfz-Händler seinen Dienstnehmern Vorführkraftfahrzeuge zur Privatnutzung überlasse, verworfen. Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung angemerkt, dass in einem derartigen Fall jedoch die Hinzurechnung der Normverbrauchsabgabe - zusätzlich zu dem Zuschlag von 20% nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung - zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig ist. Dieses Verständnis der Sachbezugswerteverordnung hat auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bemessung der Beiträge nach dem ASVG und BMSVG Platz zu greifen.