Der Nachbar kann nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Derartiges wird mit dem Vorbringen, ein Reitbetrieb werde durch Betriebslärm, Betriebsverkehr und die Zunahme des Verkehrs zum und vom Abbaugebiet beeinträchtigt, nicht dargetan (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG VwGH 2.2.2012, 2009/04/0235, 0236, mwN). Mit dem Vorbringen, durch die Nutzung ein und desselben Thermalwasserkörpers durch eine projektierte Anlage sei für eine bestehende Therme eine qualitative und/oder quantitative Beeinträchtigung des Thermalwasserkörpers durch Überbeanspruchung zu erwarten, wird die Möglichkeit geltend gemacht, dass durch die begehrte Bewilligung Eigentum in seiner Substanz bedroht werde (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG VwGH 25.3.2014, 2013/04/0165).
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