JudikaturBVwG

I425 2320010-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. September 2025

Spruch

I425 2320010-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle XXXX , vom 11.09.2025, OB: XXXX , bezüglich der Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Am 08.09.2025 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.09.2025, OB: XXXX , wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht erfülle, was zuletzt mittels „Bescheid“ vom 08.08.2025 festgestellt worden sei.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.09.2025 Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen auf die Unzulänglichkeiten eines im Rahmen eines Vorverfahrens bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingeholten Gutachtens sowie körperliche Beeinträchtigungen, mit denen der Beschwerdeführer im Alltag zu kämpfen habe, verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und in XXXX wohnhaft. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.

Zuletzt hatte der Beschwerdeführer am 23.08.2024 bei der belangten Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2025, OB: XXXX , abgewiesen. Eine dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2025, Zl. XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Ergänzend wurde Einsicht genommen in das zentrale Melderegister sowie in den hg. Akt zur Zl. XXXX , bezüglich des rezent rechtskräftig negativ entschiedenen Verfahrens im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers. Das abweisende Erkenntnis zur Zl. XXXX liegt ebenfalls im gegenständlichen Behördenakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass (diesem kommt nach § 45 Abs. 2 letzter Satz BBG 1990 Bescheidcharakter zu) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Es handelt sich somit um zwei voneinander getrennte Verfahren, wobei jenes nach § 29b StVO 1960 jenem nach § 45 BBG 1990 nachgeschaltet ist (vgl. VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, mwN).

Da der Beschwerdeführer nicht Inhaber eines in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist – sein jüngster Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung wurde vielmehr zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2025, Zl. XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen – liegen auch die Voraussetzungen für die von ihm gegenständlich beantragte Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 nicht vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass im Verfahren nach § 29b StVO 1960 – in Abweichung zum vorgeschalteten Verfahren nach § 45 BBG 1990 - eine Einzelrichterzuständigkeit besteht (vgl. VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, mwN).

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortende Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 vorliegen, war rein rechtlicher Natur, ansonsten lagen keine strittigen Sachverhaltsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde ebenfalls nicht gestellt.

Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Nach der Judikatur des EGMR kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen ("the nature of the issues") ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit. Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen – wie etwa gegenständlich im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 - geht (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mwN).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.