Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit Bescheiden des BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Parteien gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ das BFA gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei. Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit der nunmehr vom BFA mittels Amtsrevision angefochtenen Entscheidung statt und hob die bekämpften Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG auf. Das BFA verband die Amtsrevision mit einem Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG. Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 iVm Art 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird (vgl. VwGH vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192-0195; vom 7. Juli 2016, Ra 2016/01/0050-0052; vom 15. September 2016, Ra 2016/19/0208-5, und vom 6. Oktober 2016, Ra 2016/18/0206-4). Es würde das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird und Österreich infolge Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist jedenfalls für die Führung eines inhaltlichen Asylverfahrens zuständig wäre (vgl. zum Wegfall des rechtlichen Interesses aufgrund Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0197). Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist evident.
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