JudikaturVwGH

Ro 2016/16/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2017

Eine Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung, die eine in Betracht kommende ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides zu Unrecht ausspricht, anstatt diesen abzuändern, stellt das Hindernis der entschiedenen Sache für eine neuerliche Bescheiderlassung dar (Hinweis E vom 11. September 2014, 2013/16/0156, und vom 29. August 2013, 2011/16/0105, sowie E vom 23. September 2010, 2010/15/0108, VwSlg 8583 F/2010), auch wenn die Aufhebung lediglich zur Ermöglichung "formal richtiger" Bescheide beabsichtigt war (Hinweis E vom 29. Juli 2014, 2011/13/0005).

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