Ra 2016/15/0073 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie unter keinen Umständen erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 23. Februar 2010, 2006/15/0314). Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH vom 23. Februar 2005, 2002/14/0024). In einem zur Rechtslage vor der LVO ergangenen Erkenntnis - nach der damaligen Rechtslage kam es (anders als nach der nunmehrigen Rechtslage) primär auf die objektive Ertragsfähigkeit des Betriebes und nur subsidiär auf das subjektive Ertragsstreben an - sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, den Erben eines Traditionsbetriebes sei das Recht zuzubilligen, so lange für das Weiterleben des ererbten Betriebes zu kämpfen, als dies nach den Umständen des Falles noch nicht völlig aussichtslos geworden ist (vgl. VwGH vom 22. April 1998, 96/13/0189, VwSlg 7275 F/1998). Diese Erwägungen gelten umso mehr für die nunmehrige Rechtslage, die das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung stellt (vgl. VwGH vom 11. November 2008, 2006/13/0124, VwSlg 8387 F/2008).