JudikaturVwGH

Ro 2016/15/0043 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage vor dem AbgÄG 2011 Geldstrafen im Allgemeinen als nicht abziehbare Aufwendungen beurteilt (vgl. VwGH 29.3.2012, 2009/15/0035). Dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 25.4.2001, 99/13/0221).

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