Ro 2016/13/0026 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. das Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 99/14/0294, mwN; zum Fehlen von Handlungsalternativen vgl. weiters das Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0216).