JudikaturBFG

RV/7101459/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 17. April 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe (= Einkommensteuer 2023) sind der angeführten Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2024 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner am 28. Februar 2024 beim ***FA*** (im Folgenden: ***FA***) elektronisch eingelangten Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2023 beantragte der Bf. ua. für seinen Sohn ***1***, geboren am ***Datum1***, den ganzen Familienbonus Plus für das ganze Jahr (seine Partnerin bis ***Datum5*** sei Familienbeihilfenbezieherin), als Unterhaltszahler für seine Tochter ***2***, geboren am ***Datum2***, den halben Familienbonus Plus für das ganze Jahr sowie als Unterhaltszahler für seine Tochter ***3***, geboren am ***Datum3***, ebenfalls den halben Familienbonus Plus für das ganze Jahr. Für ***1*** erklärte der Bf. eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 340,00 € und in 2023 geleistete Unterhaltszahlungen von insgesamt 1.020,00 €, für ***2*** eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 150,00 € und in 2023 geleistete Unterhaltszahlungen von insgesamt 1.800,00 € und für ***3*** eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 150,00 € und in 2023 geleistete Unterhaltszahlungen von insgesamt 1.800,00 €.

In Folge eines Ergänzungsersuchens des ***FA*** vom 28. März 2024 legte der Bf. Überweisungsbestätigungen für Jänner und Februar 2023 betreffend ***2*** und ***3***, zwei Beschlüsse des Bezirksgerichtes ***4*** jeweils vom ***Datum6*** betreffend Unterhaltsvorschüsse für diese beiden Kinder sowie ein Schreiben der Mutter von ***1***, ***5***, vom 29. März 2024 hinsichtlich Zahlungen von Alimenten durch den Bf. für ***1*** vor.

Am 15. April 2024 erließ das ***FA*** den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) 2023, in dem es den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag für ***1*** im beantragten Ausmaß berücksichtigte. Für ***2*** und ***3*** wurde der Familienbonus Plus für einen Monat als Unterhaltszahler zur Hälfte bei jedem Kind berücksichtigt. Begründend führte das ***FA*** dazu aus, dass der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus nur in jenen Monaten berücksichtigt werden könnten, in denen der volle Unterhalt geleistet worden sei.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bf. am 17. April 2024 Beschwerde, in der er die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für Jänner bis August 2023 für die Kinder ***2*** und ***3*** bzw. den Familienbonus Plus beantragte. Der Beschwerde waren Überweisungsbestätigungen für Jänner bis August 2023 betreffend diese beiden Kinder beigelegt.

In Folge eines weiteren Ergänzungsersuchens des ***FA*** vom 7. Juni 2024 legte der Bf. ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ***4*** vom ***Datum7*** betreffend Unterhaltsvorschüsse für ***3*** und ***2*** sowie ein weiteres Schreiben der Mutter von ***1***, ***5***, vom 19. Juni 2024 vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2024 gab das ***FA*** der Beschwerde teilweise statt und änderte den Erstbescheid vom 15. April 2024 dahingehend ab, dass der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus für ***3*** für ein weiteres Monat zur Hälfte berücksichtigt wurden.

In seinem Vorlageantrag vom 26. Juni 2024 beantragte der Bf. erstmalig (und ausschließlich) die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 6.337,00 €, wobei er auf einen dem Vorlageantrag beigeschlossenen Beschluss verwies. Dabei handelt es sich um einen Beschluss des Landesgerichtes ***8*** als Rekursgericht vom ***Datum9***, GZ. ***Y***, in der Pflegschaftssache der beiden Kinder ***2*** und ***3*** (eine Ablichtung dieses Beschlusses befindet sich auf S 29/Rückseite bis S 33 BFG-Akt), mit dem der Bf. im Außerstreitverfahren zur Zahlung von Sachverständigengebühren in Höhe von 6.337,00 € in Zusammenhang mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Kontaktrechtsregelung des Bf. zu seinen Kindern ***2*** und ***3*** verpflichtet wurde.

Auf S 7 f. jenes Beschlusses (= S 32/Rückseite, S 33 BFG-Akt) führte das Landesgericht ***8*** aus:

"Aufgrund einer für das Verfahren außer Streitsachen fehlenden ausdrücklichen Kostenersatzregelung sind gemäß § 2 Abs. 1 GEG Sachverständigenkosten von denjenigen Verfahrensbeteiligten zu ersetzen, die diese veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. […]

Die Leistungen des Sachverständigen wurden im Interesse des Vaters/Rekurswerbers veranlasst. Der Kindesvater hat nach dem einseitigen Kontaktabbruch zu seinen Kindern im ***Datum11*** mehrfach Anträge auf Einräumung von unterschiedlich ausgestalteten Kontaktrechten gestellt, welchen die Kindesmutter unter bestimmten Voraussetzungen wie insbesondere der Kontaktrechtsbegleitung zuzustimmen bereit war.

[…] Im vorliegenden Fall sprachen alle Ergebnisse der Erhebungen für die Beibehaltung der bestehenden Kontaktrechtsregelung. Die Einholung eines Gutachtens zur Widerlegung dieser Ergebnisse kann daher nur im Interesse des Kindesvaters gelegen sein, der dieser Kontaktrechtsregelung entgegentrat und wiederholt Anträge auf Änderung der bestehenden Kontaktregelung stellte. Für Sachverständigengebühren im Zusammenhang mit der (angestrebten) Änderung der Kontaktsregelung haftet derjenige, der diese Änderung herbeiführen will.

[Der Bf.] war daher gemäß § 2 Abs. 2 GEG zur Zahlung des aus Amtsgeldern berichtigten Betrages zu verpflichten."

Am 12. Mai 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und führte dazu aus, strittig sei im gegenständlichen Fall, ob die dem Bf. vom Gericht mittels Beschlusses vorgeschriebenen Kosten für Sachverständigengutachten betreffend Kontaktrechtsregelung in Höhe von insgesamt 6.337,00 € zwangsläufig iSd § 34 EStG 1988 erwachsen und damit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien.

Nach auszugsweiser Wiedergabe der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 führte die belangte Behörde weiters aus, von einem zwangsläufig erwachsenen Aufwand könne nur gesprochen werden, wenn sich ein Steuerpflichtiger diesem Aufwand von dessen Entstehungsgrund her aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten Prozesskosten in einem zivilgerichtlichen oder außerstreitigen Verfahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Prozesskosten erwüchsen im Allgemeinen nicht zwangsläufig iSd § 34 EStG 1988, wobei sich aber eine allgemeine Regel bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen lasse. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten werde stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen sei, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden oder die sonst die Folge eines Verhaltens seien, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe und keine Handlungsalternativen bestanden hätten (VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002; VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026; VwGH 18.9.2013, 2011/13/0029).

Prozesskosten erwüchsen deshalb nicht zwangsläufig, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden sei, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen lasse, so sei die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen, wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens sei, welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt habe (VwGH 4.4.1990, 89/13/0100).

Im gegenständlichen Fall sei das Kontaktrecht nach § 187 ABGB strittig gewesen. Der Bf. habe beim Bezirksgericht wiederholt Anträge auf Änderung der bestehenden Kontaktregelung gestellt, welchen die Kindesmutter grundsätzlich zuzustimmen bereit gewesen sei. Somit sei das Kontaktrecht nicht grundsätzlich strittig gewesen, sondern nur dessen konkrete Ausformung. Für Sachverständigengebühren im Zusammenhang mit der (angestrebten) Änderung der Kontaktregelung hafte derjenige, der diese Änderung herbeiführen wolle.

Die Anrufung des Gerichtes zur Änderung der Kontaktregelung sei daher nicht zwangsläufig erfolgt, sondern habe sich ua. auch als Folge des Verhaltens des Bf. dargestellt, zu dem er sich ohne Vorliegen einer Zwangslage entschlossen gehabt habe. Dass sich der Bf. diesem Außerstreitverfahren nicht entziehen hätte können, sei nicht zu erkennen (BFG 4.11.2021, RV/5100963/2018).

Das Außerstreitverfahren, aus welchem die strittigen Aufwendungen resultierten, sei dem Bf. nicht aufgezwungen worden. Die in § 34 Abs. 3 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit habe nicht vorgelegen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen, und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Streit zwischen den Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht noch darüber, ob die dem Bf. im Außerstreitverfahren mittels Gerichtsbeschlusses zur Zahlung vorgeschriebenen Kosten für Sachverständigengebühren in Höhe von 6.337,00 € in Zusammenhang mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Kontaktrechtsregelung des Bf. zu seinen Kindern ***2*** und ***3*** zwangsläufig iSd § 34 EStG 1988 erwachsen und damit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:

Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig iSd § 34 EStG 1988 erwachsen; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002, unter Verweis auf VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, mwN).

Die Anrufung des Gerichtes im Kontaktrechtsstreit ist im Allgemeinen nicht zwangsläufig. Kommt allerdings eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, ist es - auch zur Wahrung des Wohles des Kindes - erforderlich, eine Regelung durch das Gericht herbeizuführen. Erweist sich dabei der vom jeweiligen Elternteil eingenommene Standpunkt zumindest zum Teil als berechtigt, kann je nach Lage des Falles eine "aufgezwungene" Prozessführung vorliegen (VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002).

Im Rahmen der Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1988 der vom Bf. geltend gemachten Kosten für Sachverständigengebühren gegeben ist - dh., ob sich der Bf. diesen in Zusammenhang mit der Kontaktrechtsregelung nach § 187 ABGB entstandenen Aufwendungen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte bzw. ihm diese Kosten aufgezwungen wurden - ist anzuführen, dass das Landesgericht ***8*** im Bezug habenden Beschluss vom ***Datum9***, GZ. ***Y***, ausdrücklich festgehalten hat, dass der Bf. als Kindesvater nach dem einseitigen Kontaktabbruch zu seinen Kindern im ***Datum11*** mehrfach Anträge auf Einräumung von unterschiedlich ausgestalteten Kontaktrechten gestellt hat, welchen die Kindesmutter unter bestimmten Voraussetzungen wie insbesondere der Kontaktrechtsbegleitung zuzustimmen bereit war. Weiters hat das Gericht ausdrücklich festgehalten, dass im vorliegenden Fall alle Ergebnisse der Erhebungen für die Beibehaltung der bestehenden Kontaktrechtsregelung sprachen, der der Bf. entgegentrat und wiederholt Anträge auf Änderung der bestehenden Kontaktrechtsregelung stellte (s dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis).

Damit war aber im gegenständlichen Fall, wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht vom 12. Mai 2025 zu Recht ausgeführt hat, das Kontaktrecht nicht grundsätzlich strittig, sondern nur dessen konkrete Ausformung (zu Recht wies das Gericht im Bezug habenden Beschluss darauf hin, dass für Sachverständigengebühren im Zusammenhang mit der (angestrebten) Änderung der Kontaktregelung derjenige haftet, der diese Änderung herbeiführen will). Dem Bf. wurde weder der Umgang mit seinen Kindern völlig verwehrt noch lag eine sonstige tatsächliche oder unmittelbare Zwangslage vor, welche die Anrufung des Gerichtes unabdingbar gemacht hätte (die Kindesmutter war bereit, unter bestimmten Voraussetzungen wie insbesondere der Kontaktrechtsbegleitung den Anträgen des Bf. auf Einräumung von unterschiedlich ausgestalteten Kontaktrechten zuzustimmen, s oben). Ein dem Bf. von der Kindesmutter aufgezwungenes Verfahren liegt somit jedenfalls nicht vor.

Damit erfolgte im gegenständlichen Fall die Anrufung des Gerichtes zur Änderung der Kontaktregelung nicht zwangsläufig, sondern stellte sich als Folge des Verhaltens des Bf. dar, zu dem er sich ohne Vorliegen einer Zwangslage entschlossen hatte. Dass sich der Bf. diesem Außerstreitverfahren nicht entziehen hätte können, ist nicht zu erkennen (vgl. BFG 4.11.2021, RV/5100963/2018).

Da somit das Außerstreitverfahren, aus welchem die strittigen Aufwendungen resultierten, dem Bf. nicht aufgezwungen wurde, lag die in § 34 Abs. 3 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit nicht vor, sodass in weiterer Folge eine Prüfung der anderen Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung unterbleiben konnte, da schon beim Fehlen einer einzigen der in § 34 EStG 1988 geforderten Voraussetzungen eine Anerkennung versagt werden muss.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002). Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 30. Mai 2025

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