Gemäß § 13 Abs. 8 Krnt KAO 1999 sind der Ärztekammer für Kärnten ausschließlich "hinsichtlich des Bedarfs" Parteistellung iSd. § 8 AVG sowie die Möglichkeit der Beschwerde an das VwG und der Revision an den VwGH eingeräumt. Der VwGH hat schon in seiner bisherigen Judikatur zum früheren "Beschwerdemodell" betont, dass bei auf Art. 131 Abs. 2 (alt) B-VG gestützten Beschwerden einer Ärztekammer im Hinblick auf deren eingeschränkte Beschwerdebefugnis von ihm nur zu prüfen ist, ob der Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium mit dem beantragten Leistungsangebot am beantragten Standort zutreffend bejaht wurde (vgl. VwGH 21.1.2003, 2000/11/0272). Da nicht zu erkennen ist, dass die Revisionsbefugnis der Ärztekammer für Kärnten im seit 2014 verwirklichten "Revisionsmodell" anders zu beurteilen wäre, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, auf Art. 133 Abs. 8 B-VG gestützte Revisionen anders zu beurteilen. Auf das Revisionsvorbringen, wonach es der geplanten Einrichtung an der Eigenschaft eines selbständigen Ambulatoriums fehle, ist folglich, weil es außerhalb der Grenzen der Revisionslegitimation der Revisionswerberin liegt, nicht einzugehen.
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