Rückverweise
Aus dem Wortlaut des § 1 VolksgruppenG 1976 ergibt sich eindeutig, dass Personen mit nichtdeutscher Muttersprache (und eigenem Volkstum) unter anderem in Österreich wohnhaft und beheimatet sein müssen, um einer Volksgruppe zugehören und damit in den Anwendungsbereich des VolksgruppenG 1976 fallen zu können. Die Frage der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 VolksgruppenG 1976 auf das Verfahren vor den VwG könnte nur dann für subjektiv-öffentliche Rechte des Revisionswerbers Bedeutung haben, wenn er zum Personenkreis gehörte, auf den sich das VolksgruppenG 1976 bezieht. Dies zeigt der in Slowenien wohnhafte Revisionswerber nicht auf. Mangels Eingriffs in subjektive Rechte des Revisionswerbers ist die genannte Frage somit eine abstrakte, zu deren Lösung der VwGH auf Grund einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig ist (Hinweis Beschlüsse vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015, oder vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0088). Das Schicksal der Revision hängt daher nicht von der vom Revisionswerber angesprochenen Frage der Auslegung des § 22 Abs. 4 VolksgruppenG 1976 ab (Art. 133 Abs. 4 B-VG).