JudikaturVwGH

Ra 2016/11/0049 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2016

§ 8 ÄsthOpG 2013 entspricht einerseits wortgleich dem § 17 Abs. 2 Z 2 TierärzteG 1975 und sollte andererseits die Werbebeschränkung nach § 53 ÄrzteG 1998 fortsetzen. Das VwG hat zur Auslegung des § 8 Abs. 1 ÄsthOpG 2013 zu Recht die - unter Einbeziehung von Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der vergleichbaren Werbebeschränkungen im ÄrzteG 1998 und der dazu erlassenen Verordnung ergangene - Judikatur des VwGH zu § 17 TierärzteG herangezogen.

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