Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG 1962 ist dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung iSd § 2 Abs. 4 legcit (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG 1962 scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG 1962 nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG 1962 vorgegeben wird.
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