Die Bestimmung der Z 30 Spalte 1 lit. a des Anhangs 1 UVPG 2000 differenziert hinsichtlich einer Ausleitung nicht, ob diese dauerhaft sein muss oder ob eine bloß temporäre Ausleitung ausreichend für die UVP-Pflicht ist (vgl. Ausschussbericht zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 (AB 271 BlgNR 24. GP, 15)). Auch im Fall einer temporären Ausleitung kann jede dadurch hervorgerufene Veränderung eines Gewässers eine schwerwiegende ökologische Auswirkung haben. Dementsprechend werden unter Ausleitungen sämtliche Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser aus einem Fließgewässer verstanden, unabhängig von der Art der Entnahme bzw. der Art der Wassernutzung. Im Fall einer Ausleitung in der Dauer von über zwei Jahren tritt der vorübergehende (temporäre) Aspekt in den Hintergrund. (Hier: Es soll Wasser aus einem Bach ausgeleitet werden. Der Bach stellt einen wesentlichen Bestandteil der hydromorphologischen Bedingungen dar.)
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