§ 313 Abs. 1 BVergG 2006 enthält eine spezielle Mitwirkungspflicht der Parteien, die eine effektive und rasche Durchführung des Vergabenachprüfungsverfahrens sicherstellen soll. Die Erläuterungen (RV 323 BlgNR 20. GP, 99) halten dazu fest, auf Grund praktischer Erfahrungen sei es erforderlich, eine dem § 20 Abs. 2 VerfGG entsprechende Bestimmung einzuführen, um dem Nachprüfungsverfahren die erforderliche Effizienz zu sichern. § 313 Abs. 2 BVergG 2006 ermöglicht es der Behörde, im Fall der unterlassenen Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens oder der Nichterteilung von Auskünften auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten zu entscheiden (Hinweis E vom 17. September 2014, 2013/04/0061, 0062, mwN). Ausgehend von dieser Zielsetzung des § 313 BVergG 2006 kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe es in Kauf genommen, durch die Einschaltung von Rechtsanwälten als vergebende Stelle eine effektive Nachprüfung zu verhindern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass als vergebenden Stellen auftretende Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen vergebende Stellen der Auskunftspflicht und auch den Säumnisfolgen nach § 313 Abs. 2 BVergG 2006 unterliegen. Die speziellere Regelung des § 313 BVergG 2006 geht fallbezogen § 49 Abs. 2 AVG insoweit vor. Begrenzt wird diese Auskunftspflicht durch die in § 313 Abs. 1 BVergG 2006 angeführte Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der Auskünfte bzw. Unterlagen für die Erfüllung der Aufgaben des BVwG.
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