JudikaturVwGH

Ro 2025/02/0006 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2025

Ein Antrag an die Behörde auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 TSchG bzw. auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt), der vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG gestellt wird, ist zulässig, weil das TSchG keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur (gerichtlichen) Überprüfung der ohne Bescheid ergangenen Prognoseentscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, vorsieht. Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs. 3 TSchG vorliegen, stellt eine von der Abnahme unabhängige Entscheidung dar; ihr liegt ein anderer Entscheidungsgegenstand zugrunde. Bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 TSchG tritt als gesetzliche Fiktion ein ex lege Verfall des abgenommenen Tieres ein (VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).