JudikaturBVwG

G304 2313869-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2025

Spruch

G304 2313869-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. XXXX , zu den Spruchpunkten IV. bis VI., zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. bis VI. erhoben.

3. Am 05.06.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien, er ist Inhaber eines serbischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , gültig bis 28.06.2023 sowie eines serbischen Führerscheines und Personalausweises. Der BF ist geschieden, erwerbsfähig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Eine von ihm vorgebrachte – nicht näher erläuterte - Herzerkrankung wird nach seinen Angaben erfolgreich medikamentös behandelt.

1.2. Es ist nicht bekannt, seit wann sich der BF in Österreich aufhält. Er verfügte in Österreich außerhalb einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt über eine behördliche Meldeadresse.

1.3. Der BF wurde am 14.02.2024 von Beamten der Bundespolizei wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen und in weiterer Folge wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.08.2024 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 SMG sowie des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt.

1.5. Der BF weist in Serbien eine einschlägige Vorstrafe auf, dort wurde er zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 1 Monat verurteilt.

1.6. Berücksichtigungswürdige familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. In Deutschland lebt eine Schwester des BF und zeitweise seine Mutter.

1.7. Der BF brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er geläutert sei und sich stets kooperativ gezeigt habe. Ein unbefristetes Einreiseverbot stehe der Berufsausübung als LKW-Fahrer im Schengenraum entgegen. Angesichts des vergleichsweise niedrigen Strafausmaßes und der bisherigen Unbescholtenheit erscheine ein unbefristetes Einreiseverbot als zu hoch bemessen. Der BF sei jedoch ausreisewillig und sehe ein, dass er nicht in Österreich verbleiben könne.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, Strafregister etc.

Grund für die strafgerichtliche Verurteilung des BF war, dass er in Zusammenwirken mit fünf weiteren Tätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Vorbereitungen für den Suchtgifthandel getätigt und als Bestimmungstäter das Verbrechen des Suchtgifthandels verwirklicht hat sowie gefälschte ID-Cards besessen hat, um diese im Rechtsverkehr zu verwenden. Aus dem Urteil ist ersichtlich, dass der BF andere Personen dazu bestimmt hat, Suchtgift (große Mengen Cannabis) zu erzeugen, zu ernten und zu verpacken, um es dann gewinnbringend in Verkehr zu bringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides.

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Mit Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG erlassen.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..]

3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

[...].“

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).

Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

3.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes:

Der BF wurde von einem inländischen Gericht am 23.08.2024 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten unbedingt verurteilt. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie das Übersteigen der fünfzehnfachen Grenzmenge erkannt.

Durch die Begehung von Suchtgift-Verbrechenstatbeständen hat der BF dargetan, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert und von ihm gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Gerade Suchtgiftkriminalität ist geeignet, eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen herbeizuführen. Hinzu kommt, dass bei dieser Kriminalitätsform die Gefahr eines Rückfalles besonders hoch ist, zumal der BF schon eine einschlägige Vorstrafe aufweist und ihn auch eine Verurteilung zu einer über dreijährigen Haftstrafe in Serbien nicht von der neuerlichen Straffälligkeit abhalten konnte.

Es liegt in der Gesamtbetrachtung die für die Erlassung eines Einreiseverbots erforderliche Gefährdung öffentlicher Interessen in besonderem Ausmaß vor.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten (insbesondere der Suchtgiftkriminalität) ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten.

Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Der BF ist in Österreich oder sonst im Schengenraum weder familiär noch beruflich verwurzelt. Der überwiegende Teil seiner Angehörigen lebt in Serbien, auch der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich dort. Er spricht eine dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten grundsätzlich vertraut. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters wird es ihm möglich sein, nach dem Strafvollzug in Serbien eine Arbeit zu finden und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen.

Hinsichtlich seiner in Deutschland lebenden Schwester gelangt das entscheidende Gericht zu folgendem Ergebnis: der Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Schwester erreicht nicht die Intensität eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und es ist auch keine finanzielle Abhängigkeit vorliegend. Auch der zeitweise Aufenthalt seiner Mutter in Deutschland vermag kein Familienleben zu begründen.

Der BF kann den Kontakt im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) und durch Besuche ihrerseits an seinem künftigen Aufenthaltsort in Serbien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) aufrechterhalten.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sind daher dem Grunde nach erfüllt.

Es ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend zuzustimmen, dass der Strafrahmen für jene Delikte, die zu seiner Verurteilung geführt haben nicht ausgeschöpft wurde (Strafrahmen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe). Hinzu kommt, dass der BF das Haftübel verspürt, ausreisewillig ist und den Unrechtsgehalt seiner Taten offenbar erkannt hat. Zu berücksichtigen ist jedoch auch der Umstand, dass der BF bereits einmal in Serbien einschlägig verurteilt wurde und dennoch wieder straffällig wurde.

Um dem BF die Möglichkeit offenzuhalten, allenfalls nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens sowie der Festigung seiner Persönlichkeit hinsichtlich der Beachtung von Gesetzen einen beruflichen Wiedereinstieg im Schengenraum zu ermöglichen, erachtet das erkennende Gericht eine zeitliche Befristung des Einreiseverbotes mit 8 Jahren als ausreichend. Innerhalb dieses Zeitraumes kann sich der BF um einen ordentlichen Lebenswandel bemühen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die zeitliche Dauer des Einreiseverbotes entsprechend zu verkürzen.

3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:

Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. (…) oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF sowohl im Ausland als auch in Österreich im Zusammenwirken mit anderen Tätern schwere Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität begangen hat. In Ansehung des strafrechtlichen Verhaltens und dem Umstand, dass die Einreise in das Bundesgebiet offenbar nur zum Zwecke der Verübung dieser Straftaten erfolgte, ergibt sich, dass die Aufenthaltsbeendigung ohne Aufschub aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

Der BF brachte keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Inland vor, die von ihm in der Beschwerde genannten Kontakte zu seiner Schwester in Deutschland ist nicht geeignet, einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu begründen.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich gewesen wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.5. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

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