Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der ao Revision vor, das VwG sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Asylwerbers, für welchen sich im Herkunftsstaat die ernste Gefahr ergebe, dass es für ihn zu einem als unmenschliche Behandlung zu qualifizierenden Gefängnisaufenthalt als Folgewirkung der Aufenthaltsbeendigung kommen würde, für unzulässig zu erklären sei. Das VwG verkenne, dass dem Revisionswerber eine mehrjährige Gefängnisstrafe unter teils unmenschlichen Bedingungen drohe. Eine Abschiebung unter solchen Umständen sei nicht zulässig. Mit diesem bloß pauschalen Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung der gegenständliche Fall abhängen würde. Der Revisionswerber legt nicht hinreichend konkret dar, dass eine Anhaltung in Haft fallbezogen zu einer Verletzung von Art. 3 MRK führen würde. Mit dem bloßen Verweis auf primär Einzelfälle betreffende Entscheidungen des EGMR wird nicht dargetan, inwieweit für den Revisionswerber im vorliegenden Fall ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung gegeben sei.