Ra 2015/16/0069 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein im öffentlichen Interesse (oder im rechtlichen Interesse einer Partei) gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist; ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2004, 2000/17/0245). Die behauptete Unionsrechts- oder Verfassungswidrigkeit der fraglichen materiellrechtlichen Abgabennorm und der erwünschte Rechtsschutz gegen deren Anwendung ändern daran nichts (vgl. nochmals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. September 2004, welches in einem Beschwerdefall ergangen ist, bei welchem die Verfassungswidrigkeit der materiell rechtlichen Abgabennorm behauptet wurde).