JudikaturBFG

RV/5100050/2023 – BFG Entscheidung

Entscheidung
10. März 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Dezember 2022 betreffend Zurückweisung des Antrages gemäß § 299 BAO vom 6. Dezember 2022 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte mit Schriftsatz vom 6.12.2022 die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 gemäß § 299 BAO, da der Familienbonus Plus trotz Aufhebung der Indexierung nicht gewährt worden sei.

Mit Bescheid vom 15.12.2022 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da die Jahresfrist für Anträge nach § 299 BAO bereits verstrichen sei.

Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 5.1.2023 Beschwerde ein. Begründung führte er aus, dass die Indexierung des Familienbonus Plus aufgehoben worden sei und ihm dieser deshalb zustünde.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.1.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus nur auf Antrag zustünde. Ein solcher Antrag sei vom Bf weder in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 noch im Zuge eines Rechtsmittels (Beschwerde) gestellt worden. Die Jahresfrist des § 299 BAO sei abgelaufen.

Daraufhin brachte der Bf mit Schriftsatz vom 18.1.2023 einen Vorlageantrag ein. In diesem führte er aus, dass er den Familienbonus Plus in den Folgejahren 2020 und 2021 erhalten habe. Die Aufhebung der Indexierung sei daher ein Grund zur Neuberechnung der Einkommensteuer 2019. Eine Aufhebung könne auch nach § 303 BAO erfolgen.

In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 20.1.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte das Finanzamt ergänzend aus, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienbonus Puls ein Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung sei. Im Gegensatz zu den Jahren 2020 und 2021 habe der Bf für das Jahr 2019 keinen derartigen Antrag gestellt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Am 10.7.2020 erging der Einkommensteuerbescheid 2019 (Arbeitnehmerveranlagung), welcher vom Finanzamt am 14.7.2020 per Post versandt wurde. Der Bescheid ist dem Bf zugekommen und wurde rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 6.12.2022 stellte der Bf einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 15.12.2022 zurückgewiesen.

Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 5.1.2023 Beschwerde ein.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.1.2023 als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin brachte der Bf mit Schriftsatz vom 18.1.2023 einen Vorlageantrag ein.

Der Bf hat den Familienbonus Plus in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 21.1.2020 nicht beantragt.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Nach § 302 Abs 1 BAO sind Aufhebungen gemäß § 299 bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

Gemäß § 302 Abs 2 lit b BAO sind Aufhebungen nach § 299 darüber hinaus zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Nach § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Einkommensteuerbescheid 2019 erging am 10.7.2020. Der Bescheid wurde vom Finanzamt am 14.7.2020 per Post versandt. Unter Berücksichtigung eines Postlaufes von 3 Werktagen, wurde der Bescheid am 17.7.2020 zugestellt.

Die Jahresfrist nach § 302 Abs 2 lit b BAO endete demnach am 17.7.2021.

Der Bf stellte den Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 am 6.12.2022, somit rund eineinhalb Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Der Antrag wurde daher vom Finanzamt zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die Befugnis des Verwaltungsgerichts dem Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde gebildet hat (Vgl zB VwGH 20.10.2015, Ra 2015/16/0069).

Angelegenheit des Spruches des bekämpften Bescheides vom 15.12.2022 bildet die Zulässigkeit des Antrages nach § 299 BAO vom 6.12.2022. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.

Da der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag nach § 299 BAO eindeutig außerhalb der Frist von einem Jahr ab Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2019 gestellt wurde, erfolgte die Zurückweisung zu Recht.

Ob mögliche Gründe für eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO vorliegen, ist es nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw die Rechtsfolgen sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Linz, am 10. März 2025

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