Bei einer Mahnung handelt es sich um eine im sechsten Abschnitt der BAO (Einhebung der Abgaben) in § 227 vorgesehene Amtshandlung zur Einhebung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten, somit um keine wirksame Unterbrechungshandlung iSd § 28b Abs. 4 GrStG.
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