Der Normzweck des § 209 Abs. 1 BAO wie auch der des § 28b Abs. 4 GrStG spricht dafür, unter "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" nur Amtshandlungen zu verstehen, welche die Festsetzung unmittelbar oder mittelbar zum Ziel haben. Amtshandlungen, die der Einhebung und zwangsweisen Einbringung (vermeintlich oder tatsächlich) bereits festgesetzter Abgabenansprüche dienen, verlängern somit nicht die Bemessungsverjährungsfrist nach der BAO und unterbrechen nicht die Festsetzungsverjährungsfrist des § 28b GrStG, sondern unterbrechen nur die Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO (Hinweis Ritz, BAO5, § 209 Tz 30 und Achatz, Verjährung im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren, in Leitner, Aktuelles zum Finanzstrafrecht 1997, (1998) 75 (81)).
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