JudikaturVwGH

Ra 2015/15/0073 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2017

Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977, 77/388/EWG, (im Folgenden: RL), gilt als Steuerpflichtiger, wer wirtschaftliche Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Die Bestimmung sagt nichts darüber aus, ob die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der Umsatzsteuer unterliegt oder die Umsätze nach Art. 13 Teil B lit. b RL von der Umsatzsteuer befreit sind. Ein "Anwendungsvorrang" des Art. 4 vor Art. 13 RL liegt daher nicht vor, vielmehr kommen nur wirtschaftliche Tätigkeiten iSd Art. 4 RL überhaupt als möglicher Anwendungsfall für eine Steuerbefreiung nach Art. 13 RL in Betracht (vgl. VwGH vom 30. April 2015, Ra 2014/15/0015).

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